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Vollmachtsdatenbank (VDB): Bekanntgabeweg 2026 bestätigen
Befristete Sonderregelung 2026: Für ältere Vollmachten mit postalischer Bekanntgabe wird der Bekanntgabeweg in der Vollmachtsdatenbank zurückgesetzt. Bis zum 30.09.2026 ist eine erneute Auswahl (Post oder elektronisch) nötig. Was das für Sie bedeutet.
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Wann brauche ich das?
Dies betrifft Sie im Jahr 2026 einmalig und nur, wenn die Vollmacht für Ihre steuerliche Vertretung vor dem 29.04.2026 angelegt wurde und dabei die postalische Bekanntgabe von Steuerbescheiden eingestellt war.
Hintergrund ist die Neufassung von § 122a AO (Bekanntgabe über die Vollmachtsdatenbank). Nach den vorliegenden Kammer-Informationen wird der hinterlegte Bekanntgabeweg für diese älteren Vollmachten zum 01.06.2026 zurückgesetzt. Danach muss der Weg, postalisch oder elektronisch, bis zum 30.09.2026 erneut ausgewählt werden.
Wichtig: Es handelt sich um eine befristete Sonderregelung. Die Gültigkeit Ihrer Vollmacht selbst bleibt davon unberührt.
Wie fülle ich es aus?
Für Sie als Mandant ist der Aufwand gering:
- Präferenz mitteilen. Sagen Sie der Kanzlei, ob Sie Steuerbescheide weiterhin per Post erhalten möchten oder künftig elektronisch über die Kanzlei.
- Aktualisierung durch die Kanzlei. Die Kanzlei prüft je Mandat den Bekanntgabeweg in der Vollmachtsdatenbank und trägt Ihre Auswahl vor Ablauf der Frist ein.
- Frist beachten. Nach den vorliegenden Informationen ist die erneute Auswahl bis zum 30.09.2026 vorzunehmen.
Da die Frist auf Mitteilungen der Kammern beruht, sollte sie vor der konkreten Umsetzung noch einmal direkt bei der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe bestätigt werden.
Besonderheit in NRW / Bochum
Für die Kanzlei in Bochum ist die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe zuständig; über sie läuft die Verwaltung der Vollmachtsdatenbank.
Weil dies ein zeitlich befristetes Thema des Jahres 2026 ist, verliert der Hinweis nach dem 30.09.2026 seine Aktualität. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Mandat betroffen ist, klärt die Kanzlei das im Rahmen eines kostenfreien Kennenlerngesprächs oder direkt im laufenden Mandat.
Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall
Diese Seite ist von unserer Kanzlei erstellt und gibt allgemeine Hinweise für eine erste Orientierung. Sie ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall (§ 57a StBerG). Für Vollständigkeit und Aktualität können wir keine Gewähr übernehmen; maßgeblich ist die jeweils geltende Rechtslage. Im Zweifel sprechen Sie uns bitte an.
Häufige Fragen
Nein. Die erteilte Vollmacht bleibt bestehen. Zurückgesetzt wird nur der Weg, auf dem Steuerbescheide bekannt gegeben werden (Post oder elektronisch).
In der Regel genügt es, wenn Sie der Kanzlei Ihre Präferenz mitteilen, Bescheide weiterhin per Post oder künftig elektronisch. Die Aktualisierung in der Vollmachtsdatenbank übernimmt die Kanzlei.
Nach den vorliegenden Kammer-Informationen bis zum 30.09.2026. Da dies eine befristete Sonderregelung ist, sollte die genaue Frist vor der Nutzung bei der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe geprüft werden.
Geprüft am 14. Juli 2026.
Rechtsgrundlage: gesetze-im-internet.de
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