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Vollmachten & Verwaltung

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Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen (amtliches Muster)

Mit dem amtlichen Vollmachtsmuster darf Ihre Kanzlei gegenüber dem Finanzamt handeln und Bescheide elektronisch abrufen. So nutzen Sie es.

Zum amtlichen Formular

Der Link öffnet die amtliche Seite in einem neuen Tab, dort erhalten Sie immer die aktuelle Fassung.

Wann brauche ich das?

Sie brauchen die Vollmacht zu Beginn eines Mandats. Erst mit ihr darf die Kanzlei in Ihren Steuersachen gegenüber dem Finanzamt auftreten, Erklärungen einreichen, Bescheide prüfen und diese elektronisch abrufen.

Grundlage ist das vom Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 27. März 2025 neu gefasste amtliche Muster. Es ist für die elektronische Übermittlung der Vollmachtsdaten nach § 80a der Abgabenordnung maßgeblich.

Die Vollmacht sorgt dafür, dass:

  • die Kanzlei Post und Bescheide des Finanzamts direkt erhält,
  • Fristen zuverlässig überwacht werden,
  • und Sie nicht jede Anfrage des Finanzamts selbst bearbeiten müssen.

Wie fülle ich es aus?

In der Praxis erzeugt die Kanzlei die Vollmacht im Rahmen des Mandats-Onboardings und übermittelt die Daten elektronisch. So läuft es ab:

  1. Amtliches Muster verwenden. Grundlage ist das aktuelle Muster des Bundesfinanzministeriums.
  2. Umfang festlegen. Standard ist die umfassende Vertretung einschließlich des elektronischen Datenabrufs. Einzelne Bereiche können ausgenommen werden.
  3. Unterschreiben. Sie unterzeichnen die Vollmacht, digital oder auf Papier.
  4. Daten übermitteln. Die Kanzlei meldet die Vollmachtsdaten elektronisch an die Finanzverwaltung (über die Vollmachtsdatenbank).

Bestehende Vollmachten behalten ihre Gültigkeit, Sie müssen also nicht jede frühere Vollmacht ersetzen, nur weil das Muster neu gefasst wurde.

Besonderheit in NRW / Bochum

Das Muster gilt bundeseinheitlich. Ein NRW-spezifisches Formular gibt es nicht.

Die elektronische Übermittlung der Vollmachtsdaten läuft über die für die Kanzlei zuständige Steuerberaterkammer, für Bochum ist das die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe. Für Sie als Mandantin oder Mandant ändert sich am Ablauf nichts; die Kammer ist nur der Weg, über den die Daten technisch verwaltet werden.

Häufige Fragen

Für die elektronische Übermittlung der Vollmachtsdaten an die Finanzverwaltung ist das amtliche Muster maßgeblich.

Nein. Bereits erteilte Vollmachten bleiben gültig; das neu gefasste Muster gilt für neue Vollmachten.

Ja. Im amtlichen Muster lassen sich einzelne Bereiche ankreuzen und Einschränkungen vornehmen.

Geprüft am 14. Juli 2026.

Quelle: bundesfinanzministerium.de

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