valuetax
Vollmachten & Verwaltung

ValueForms

Antrag auf Stundung (§ 222 AO) oder Erlass (§ 227 AO): Das gehört hinein

Bei Liquiditätsengpässen können Sie eine Steuerzahlung stunden lassen (§ 222 AO) oder in Härtefällen einen Erlass beantragen (§ 227 AO). Hier steht, welche Angaben und Nachweise ein solcher Antrag ans Finanzamt braucht.

Auf dieser Seite steht, welche Bausteine in Ihr Schreiben gehören. Einen fertigen Brieftext gibt es dazu nicht, weil er von Ihrem Einzelfall abhängt. Über die Druckansicht nehmen Sie die Übersicht auf Papier oder als PDF mit.

Wann brauche ich das?

Diese Anträge helfen in zwei unterschiedlichen Situationen:

  • Stundung nach § 222 AO: Sie können die Steuer grundsätzlich zahlen, aber die sofortige Einziehung bei Fälligkeit würde eine erhebliche Härte bedeuten (etwa ein kurzfristiger Liquiditätsengpass). Die Stundung schiebt die Fälligkeit zeitlich auf.
  • Erlass nach § 227 AO: Die Einziehung wäre nach Lage des Einzelfalls unbillig, sachlich oder persönlich. Der Erlass verzichtet dauerhaft ganz oder teilweise auf die Steuer und kann sogar bereits Gezahltes betreffen.

Kurz: Die Stundung ist ein Aufschub, der Erlass ein endgültiger Verzicht. Welcher Weg passt, hängt vom Sachverhalt ab.

Wie fülle ich es aus?

Beide Anträge sind formlos und schriftlich ans Finanzamt zu richten. Diese Bausteine gehören hinein:

  • Absender mit Name, Anschrift und Steuernummer.
  • Betreff: „Antrag auf Stundung nach § 222 AO" beziehungsweise „Antrag auf Erlass nach § 227 AO".
  • Betroffener Betrag: Steuerart, Zeitraum, Fälligkeitstag und Höhe.
  • Sachverhalt und Begründung: die Härte- beziehungsweise Unbilligkeitsgründe, belegt durch Unterlagen (etwa Liquiditätsübersicht, Nachweise zur wirtschaftlichen Lage).
  • Bei der Stundung zusätzlich: ein Ratenvorschlag mit Zeitplan sowie ein Hinweis zu einer möglichen Sicherheitsleistung.
  • Datum und Unterschrift.

Formulierungshilfe für den Kern der Stundung: „Hiermit beantrage ich, die am [Datum] fällige [Steuerart] in Höhe von [Betrag] gemäß § 222 AO bis zum [Datum] zu stunden, hilfsweise Ratenzahlung in [Anzahl] Raten. Begründung: [Härtegründe]."

Besonderheit in NRW / Bochum

Zuständig ist das Finanzamt Bochum; einen Landesbezug gibt es nicht, die Regelungen gelten bundesweit.

Gerade bei der Abwägung zwischen Stundung und Erlass, bei Ratenvorschlägen und der Frage der Sicherheitsleistung ist die Formulierung entscheidend. Die Kanzlei unterstützt Sie dabei, den Antrag tragfähig aufzustellen und die passenden Nachweise beizulegen.

Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall

Diese Seite ist von unserer Kanzlei erstellt und gibt allgemeine Hinweise für eine erste Orientierung. Sie ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall (§ 57a StBerG). Für Vollständigkeit und Aktualität können wir keine Gewähr übernehmen; maßgeblich ist die jeweils geltende Rechtslage. Im Zweifel sprechen Sie uns bitte an.

Häufige Fragen

Eine Stundung schiebt die Fälligkeit auf, die Steuer bleibt bestehen und wird in der Regel verzinst. Ein Erlass verzichtet endgültig ganz oder teilweise auf die Steuer.

In der Regel ja. Stundungszinsen betragen nach der gesetzlichen Regelung 0,5 Prozent je vollen Monat.

Bei einer Stundung verlangt das Finanzamt regelmäßig eine Sicherheitsleistung, damit der Steueranspruch nicht gefährdet ist. Das hängt vom Einzelfall ab.

Geprüft am 14. Juli 2026.

Rechtsgrundlage: gesetze-im-internet.de

Unsicher, ob dieses Dokument in Ihrem Fall das richtige ist? Im kostenfreien Kennenlerngespräch ordnen wir Ihre Situation ein, sachlich und unverbindlich. Kennenlerngespräch buchen.