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Umwandlung, Nachfolge & M&A

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Umwandlung: Anzeige- und Meldepflichten (Finanzamt, Registergericht, Notar)

Welche Meldungen bei einer Umwandlung an Registergericht, Notar und Finanzamt gehen, in welcher Reihenfolge das läuft und was der steuerliche Übertragungsstichtag bedeutet. Ein Überblick für Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel.

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Wann brauche ich das?

Eine Umwandlung ändert die rechtliche Struktur eines Unternehmens, ohne dass das Vermögen einzeln übertragen werden muss. Das Umwandlungsgesetz (UmwG) fasst dafür vier Grundformen zusammen: die Verschmelzung (zwei Rechtsträger werden zu einem), die Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung), die Vermögensübertragung und den Formwechsel (etwa von der GmbH & Co. KG in eine GmbH).

Solche Schritte kommen häufig bei einer Neuordnung der Gesellschaftsstruktur vor, zum Beispiel beim Aufbau einer Holding, bei der Trennung von Betriebs- und Besitzunternehmen, bei der Vorbereitung einer Nachfolge oder eines Verkaufs. Jede dieser Umwandlungen löst Melde- und Anzeigepflichten aus, die zeitlich ineinandergreifen: gegenüber dem Notar, dem Registergericht und dem Finanzamt.

Dieses Merkblatt erklärt, in welcher Reihenfolge die Schritte laufen und worauf es bei den Fristen ankommt. Es ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls, denn die steuerlichen Folgen hängen stark von der gewählten Struktur ab.

Wie fülle ich es aus?

Der Ablauf folgt in fast allen Fällen demselben Muster:

  • Vorbereitung: Umwandlungsvertrag oder Umwandlungsbeschluss, gegebenenfalls Umwandlungsbericht und Prüfung. Grundlage ist eine Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers.
  • Notarielle Beurkundung: Der Vertrag beziehungsweise der Beschluss wird notariell beurkundet.
  • Anmeldung zum Handelsregister: Der Notar meldet die Umwandlung elektronisch beim zuständigen Registergericht an, bei Kapitalgesellschaften in Abteilung B (HRB), bei Personenhandelsgesellschaften in Abteilung A (HRA). Die Umwandlung wird erst mit der Eintragung wirksam.
  • Steuerlicher Übertragungsstichtag: Er kann bis zu acht Monate vor der Anmeldung liegen. Das erlaubt es, eine Umwandlung auf einen bereits vorliegenden Bilanzstichtag zurückzubeziehen (§ 2 UmwStG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 UmwG).
  • Steuerliche Behandlung: Ob stille Reserven aufgedeckt werden oder eine Buchwertfortführung möglich ist, richtet sich nach dem Umwandlungssteuergesetz und dem Umwandlungssteuererlass. Anträge und Wahlrechte sind fristgebunden.

Die maßgeblichen Normen finden Sie im Umwandlungsgesetz und im Umwandlungssteuergesetz. Welche Struktur in Ihrem Fall sinnvoll ist und welche Fristen konkret gelten, lässt sich vorab besprechen, etwa in einem kostenfreien Kennenlerngespräch.

Besonderheit in NRW / Bochum

Für den Bezirk Bochum ist das örtlich zuständige Amtsgericht als Registergericht zuständig; für die steuerlichen Anzeigen das Finanzamt Bochum. Das gemeinsame Registerportal der Länder wird vom Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen betrieben. Am Ablauf ändert das nichts, die Anmeldung erfolgt bundesweit einheitlich über den Notar, die steuerlichen Regeln gelten bundeseinheitlich.

Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall

Diese Seite ist von unserer Kanzlei erstellt und gibt allgemeine Hinweise für eine erste Orientierung. Sie ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall (§ 57a StBerG). Für Vollständigkeit und Aktualität können wir keine Gewähr übernehmen; maßgeblich ist die jeweils geltende Rechtslage. Im Zweifel sprechen Sie uns bitte an.

Häufige Fragen

Das Umwandlungsgesetz kennt vier Grundformen (§ 1 UmwG): Verschmelzung, Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung), Vermögensübertragung und Formwechsel.

Der steuerliche Übertragungsstichtag kann bis zu acht Monate vor der Anmeldung zum Handelsregister liegen. Maßgeblich ist die Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers (§ 2 UmwStG, § 17 Abs. 2 UmwG).

Die Registeranmeldung übernimmt der Notar elektronisch. Die steuerliche Behandlung und die Anzeigen gegenüber dem Finanzamt sollten Sie mit steuerlicher Beratung abstimmen, weil hier Fristen und Wahlrechte zusammenlaufen.

Geprüft am 14. Juli 2026.

Rechtsgrundlage: gesetze-im-internet.de

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