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Laufende Steuern & Meldungen

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Zusammenfassende Meldung (ZM)

Wer Waren oder Dienstleistungen an Unternehmen in anderen EU-Ländern erbringt, meldet diese Umsätze über die Zusammenfassende Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern.

Zum amtlichen Formular

Der Link öffnet die amtliche Seite in einem neuen Tab, dort erhalten Sie immer die aktuelle Fassung.

Wann brauche ich das?

Die Zusammenfassende Meldung (ZM) ist Pflicht, wenn Sie steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen oder grenzüberschreitende B2B-Dienstleistungen an Unternehmer in anderen EU-Ländern erbringen. Über die ZM erfährt die Finanzverwaltung, welche Umsätze mit welchen EU-Geschäftspartnern verbucht wurden, und gleicht sie zwischen den Mitgliedstaaten ab.

Betroffen sind vor allem Betriebe mit EU-Kunden im B2B-Bereich, etwa im E-Commerce oder bei Dienstleistungen an EU-Unternehmen. Voraussetzung ist, dass der Abnehmer eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet. Hatten Sie in einem Meldezeitraum keine solchen Umsätze, ist keine ZM abzugeben.

Wie fülle ich es aus?

Die ZM wird elektronisch nach amtlichem Datensatz übermittelt, über das BZStOnline-Portal (BOP) oder über Mein ELSTER. Angegeben werden je Geschäftspartner die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers und die Bemessungsgrundlage, getrennt nach Ländern und nach Art des Umsatzes (Lieferung oder Dienstleistung).

Wichtig ist die Frist: Die ZM ist bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums abzugeben, das ist strenger als bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Ein häufiger Fehler ist, die ZM mit der Voranmeldung zu verwechseln; beide sind getrennt abzugeben. Prüfen Sie außerdem die USt-IdNr. Ihrer Abnehmer, da fehlerhafte Nummern zu Rückfragen führen.

Besonderheit in NRW / Bochum

Die Zusammenfassende Meldung läuft bundeseinheitlich über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und hat keinen Landesbezug. Für einen Betrieb in Bochum gelten dieselben Regeln und Fristen wie überall in Deutschland.

Häufige Fragen

Ja. Die Zusammenfassende Meldung ist eine eigene, zusätzliche Meldung mit einer strengeren Frist als die Umsatzsteuer-Voranmeldung.

Ja. Erfasst werden auch grenzüberschreitende B2B-Dienstleistungen an EU-Unternehmer, für die das Reverse-Charge-Verfahren greift.

Dann ist keine Zusammenfassende Meldung nötig. Eine Nullmeldung ist hier nicht erforderlich.

Geprüft am 14. Juli 2026.

Quelle: bzst.de

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