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Vorauszahlungen und Termine (Körperschaft- und Einkommensteuer)

Wie Vorauszahlungen zur Körperschaft- und Einkommensteuer festgesetzt werden, wann sie fällig sind und wie Sie eine Anpassung beantragen, wenn sich Ihr Ergebnis verändert.

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Wann brauche ich das?

Wer Gewinne erzielt, zahlt die Steuer darauf nicht erst nach dem Jahresende, sondern bereits während des Jahres in Form von Vorauszahlungen. Das betrifft zwei Steuerarten:

  • Die Körperschaftsteuer zahlen Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG und AG. Der Steuersatz beträgt 15 Prozent, hinzu kommt der Solidaritätszuschlag.
  • Die Einkommensteuer zahlen Einzelunternehmer, Personengesellschafter und Gesellschafter-Geschäftsführer auf ihre Gewinne beziehungsweise Einkünfte.

Beide Vorauszahlungen sind zu denselben Terminen fällig: zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Die Vorauszahlung ist keine zusätzliche Belastung, sie wird später auf die endgültige Steuer angerechnet und verteilt die Steuerlast gleichmäßig über das Jahr.

Wie fülle ich es aus?

Die Höhe der Vorauszahlungen setzt das Finanzamt per Bescheid fest, in der Regel auf Basis der letzten Veranlagung. Ein eigenes Formular müssen Sie dafür nicht abgeben; die Beträge ergeben sich aus dem Vorauszahlungsbescheid.

Wichtig wird das Thema, wenn sich Ihr Ergebnis ändert:

  • Läuft es schlechter als im Vorjahr, können Sie die Vorauszahlungen herabsetzen lassen. So bleibt mehr Liquidität im Unternehmen.
  • Läuft es besser, ist eine freiwillige Anpassung nach oben sinnvoll, damit am Jahresende keine hohe Nachzahlung auf einmal fällig wird.

Die Anpassung beantragen Sie beim Finanzamt, der Antrag auf Anpassung von Vorauszahlungen steht dafür in ELSTER bereit. Grundlage ist eine belastbare Prognose des voraussichtlichen Gewinns. Wird die Einkommensteuer-Vorauszahlung angepasst, ziehen Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer automatisch nach.

Besonderheit in NRW / Bochum

Die Vorauszahlungen zur Körperschaft- und Einkommensteuer sind bundeseinheitlich geregelt, einen Landesbezug gibt es nicht. Zuständig ist bei Kapitalgesellschaften das Finanzamt am Ort der Geschäftsleitung, bei natürlichen Personen das Wohnsitz-Finanzamt.

Einen wichtigen Unterschied gibt es bei der Gewerbesteuer: Deren Vorauszahlungen setzt die Gemeinde fest, sie sind zu anderen Terminen fällig (15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November) und richten sich in Bochum nach dem örtlichen Hebesatz. Dazu finden Sie eine eigene Seite zur Gewerbesteuer.

Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall

Diese Seite ist von unserer Kanzlei erstellt und gibt allgemeine Hinweise für eine erste Orientierung. Sie ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall (§ 57a StBerG). Für Vollständigkeit und Aktualität können wir keine Gewähr übernehmen; maßgeblich ist die jeweils geltende Rechtslage. Im Zweifel sprechen Sie uns bitte an.

Häufige Fragen

Ja. Wenn Ihr Gewinn deutlich niedriger ausfällt als in der letzten Veranlagung, können Sie beim Finanzamt einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen stellen, mit einer Prognose Ihres voraussichtlichen Ergebnisses. Steigt der Gewinn, kann das Finanzamt die Vorauszahlungen auch heraufsetzen.

Die Vorauszahlungen zur Körperschaft- und zur Einkommensteuer sind vierteljährlich fällig, zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember.

Nein. Die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen haben eigene Termine (15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November) und werden von der Gemeinde festgesetzt. Dazu gibt es eine eigene Seite zur Gewerbesteuer.

Geprüft am 14. Juli 2026.

Rechtsgrundlage: elster.de

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