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One-Stop-Shop (OSS): EU-Regelung
Mit dem One-Stop-Shop melden und zahlen Sie die Umsatzsteuer für Verkäufe an Privatkunden in anderen EU-Ländern zentral über eine Stelle, statt sich in jedem Land einzeln zu registrieren.
Der Link öffnet die amtliche Seite in einem neuen Tab, dort erhalten Sie immer die aktuelle Fassung.
Wann brauche ich das?
Der One-Stop-Shop (OSS) ist ein Meldeverfahren für Verkäufe an Privatkunden in anderen EU-Ländern. Überschreiten Ihre grenzüberschreitenden B2C-Umsätze die EU-weite Lieferschwelle von 10.000 Euro im Jahr, wird die Umsatzsteuer grundsätzlich im Bestimmungsland fällig. Ohne OSS müssten Sie sich dann in jedem betroffenen Land einzeln registrieren.
Der OSS bündelt das: Sie melden alle betroffenen EU-Umsätze zentral über eine Stelle und zahlen die Steuer gebündelt. Relevant ist das vor allem im E-Commerce mit Versand an Privatkunden im EU-Ausland, aber auch für bestimmte an Privatpersonen erbrachte Dienstleistungen. Eine freiwillige Teilnahme unterhalb der Schwelle ist möglich.
Wie fülle ich es aus?
Das Verfahren läuft in zwei Schritten:
- Registrierung einmalig über das BZStOnline-Portal beim Bundeszentralamt für Steuern.
- Meldung danach erklären Sie quartalsweise alle EU-B2C-Umsätze zentral und zahlen die Steuer über den OSS.
Die Quartalsmeldung ist bis zum Ende des auf das Quartal folgenden Monats abzugeben. Voraussetzung für saubere Meldungen ist, dass Ihr Shop- oder Warenwirtschaftssystem die Umsätze nach Bestimmungsland und Steuersatz trennt. Der OSS ersetzt nicht die inländische Umsatzsteuer-Voranmeldung, beide bestehen nebeneinander.
Besonderheit in NRW / Bochum
Der OSS wird bundeseinheitlich über das Bundeszentralamt für Steuern abgewickelt und hat keinen Landesbezug. Für einen Betrieb in Bochum gelten dieselben Schwellen und Fristen wie überall in Deutschland.
Häufige Fragen
Sobald Ihre grenzüberschreitenden Verkäufe an Privatkunden in der EU die EU-weite Lieferschwelle von 10.000 Euro überschreiten. Sie können auch freiwillig teilnehmen.
Nein. Der OSS betrifft nur die EU-Fernverkäufe an Privatkunden. Ihre inländischen Umsätze melden Sie weiterhin über die Umsatzsteuer-Voranmeldung.
Ja. Die EU-Regelung deckt bestimmte an Privatpersonen erbrachte Dienstleistungen mit ab, etwa digitale Leistungen.
Geprüft am 14. Juli 2026.
Quelle: bzst.de
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