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Anlage SZE 2025: Schuldzinsen und Überentnahmen (§ 4 Abs. 4a EStG)
Amtliches Beiblatt 2025 zur Ermittlung nicht abziehbarer Schuldzinsen bei Überentnahmen. Wann Sie es brauchen, wie Sie es ausfüllen und was in Bochum gilt.
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Wann brauche ich das?
Die Anlage SZE brauchen Sie, wenn Sie Ihren Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung ermitteln und in Ihrem Betrieb Überentnahmen vorliegen. Überentnahmen entstehen, wenn Sie dem Betrieb mehr entnehmen, als Gewinn und Einlagen zusammen hergeben.
Die Regelung des § 4 Abs. 4a EStG soll verhindern, dass privat veranlasste Entnahmen über betriebliche Kredite finanziert und die Zinsen dann voll als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Wie fülle ich es aus?
Auf dem Beiblatt wird der nicht abziehbare Teil der Schuldzinsen ermittelt:
- Grundlage sind die Überentnahmen des Jahres, fortentwickelt aus den Vorjahren.
- Nicht abziehbar sind typisierend 6 Prozent der Überentnahmen.
- Es bleibt ein Mindestabzug von 2.050 Euro erhalten; Zinsen für Investitionsdarlehen bleiben außen vor.
Die Übermittlung erfolgt zusammen mit der Anlage EÜR elektronisch. Die Fortschreibung der Über- und Unterentnahmen über die Jahre ist fehleranfällig, hier lohnt eine saubere Dokumentation.
Besonderheit in NRW / Bochum
Das Beiblatt ist bundeseinheitlich und Teil des EÜR-Vordruckpakets 2025 (BMF-Schreiben vom 29.08.2025). Es gibt keine NRW-Besonderheit; zuständig ist das Finanzamt Bochum.
Häufige Fragen
Wenn betriebliche Schuldzinsen über dem Mindestabzug von 2.050 Euro liegen und zugleich Überentnahmen vorliegen. Nicht abziehbar sind dann 6 Prozent der Überentnahmen.
Nein. Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anlagevermögen (Investitionsdarlehen) bleiben voll abziehbar und werden von der Regelung ausgenommen.
Geprüft am 14. Juli 2026.
Quelle: bundesfinanzministerium.de
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