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Anlage L 2025: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Amtliche Anlage 2025 zur Einkommensteuererklärung für land- und forstwirtschaftliche Einkünfte. Wann Sie sie brauchen und wie Sie sie ausfüllen.
Der Link öffnet die amtliche Seite in einem neuen Tab, dort erhalten Sie immer die aktuelle Fassung.
Wann brauche ich das?
Die Anlage L brauchen Sie, wenn Sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13 EStG erzielen. Das betrifft land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Gartenbau, Tierzucht und ähnliche Tätigkeiten.
Für eine städtische Mandantschaft ist diese Anlage nur selten relevant; sie gehört im Portal zu den Randbereichen.
Wie fülle ich es aus?
- Der Gewinn wird je nach Betrieb nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG), per Einnahmenüberschussrechnung oder per Bilanz ermittelt und übertragen.
- Ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr wird berücksichtigt und anteilig zugeordnet.
- Für die standardisierte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gibt es ein eigenes EÜR-Beiblatt für die Land- und Forstwirtschaft (Teil des BMF-Schreibens vom 29.08.2025).
Die Übermittlung erfolgt im Regelfall elektronisch über ELSTER oder eine Steuersoftware.
Besonderheit in NRW / Bochum
Die Anlage L ist bundeseinheitlich; die regionale Betriebsstruktur spielt für den Vordruck keine Rolle. Zuständig ist das Finanzamt am Sitz des Betriebs.
Häufige Fragen
Je nach Betrieb nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG), über die Einnahmenüberschussrechnung oder über eine Bilanz. Welche Methode zulässig ist, hängt von Größe und Voraussetzungen des Betriebs ab.
In der Land- und Forstwirtschaft ist ein abweichendes Wirtschaftsjahr üblich. Der Gewinn wird dann anteilig den betroffenen Kalenderjahren zugeordnet.
Geprüft am 14. Juli 2026.
Quelle: formulare-bfinv.de
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