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Kapitalertragsteuer-Entlastung: Erstattung oder Freistellung über das BZSt-Online-Portal (§ 50c EStG)

Das elektronische Verfahren des Bundeszentralamts für Steuern zur Erstattung oder Freistellung von deutscher Kapitalertragsteuer nach DBA oder EU-Recht. Dazu eine Erklärung, wann welcher Antrag passt.

Zum amtlichen Formular

Der Link öffnet die amtliche Seite in einem neuen Tab, dort erhalten Sie immer die aktuelle Fassung.

Wann brauche ich das?

Dieses Verfahren ist relevant, wenn auf deutsche Kapitalerträge oder Abzugsteuern zu viel Kapitalertragsteuer einbehalten wurde und ein Entlastungsanspruch nach einem Doppelbesteuerungsabkommen oder nach EU-Recht besteht (§ 50c EStG).

  • Typisch bei ausländischen Gesellschaftern und grenzüberschreitenden Ausschüttungen
  • Bei Lizenz- und Quellensteuerfällen mit DBA-Bezug
  • Zwei Wege: nachträgliche Erstattung oder vorherige Freistellung vom Steuerabzug

Wie fülle ich es aus?

Die Antragstellung ist verpflichtend elektronisch und läuft über das BZSt-Online-Portal (BOP). Ein Postversand ist nicht vorgesehen.

  • Registrierung im BOP
  • Ausfüllen des amtlichen elektronischen Datensatzes (getrennt für Erstattung oder Freistellung)
  • Unterlagen als Upload beifügen
Das Portal wurde zum 15. Juli 2025 umgestellt; seither sind Erstattung und Freistellung in zwei getrennten Formularen abgebildet. Wir verlinken das laufend gepflegte Verfahren des BZSt statt einer eigenen Kopie.

Besonderheit in NRW / Bochum

Hier gibt es keine regionale Besonderheit: Zuständig ist bundeszentral das Bundeszentralamt für Steuern, nicht ein NRW-Finanzamt. Bei grenzüberschreitenden Beteiligungen und der Frage, ob Erstattung oder Freistellung der richtige Weg ist, ordnen wir die Möglichkeiten für Sie ein, ein erster Austausch ist im kostenfreien Kennenlerngespräch möglich.

Häufige Fragen

Die Erstattung holt bereits einbehaltene Kapitalertragsteuer nachträglich zurück. Die Freistellung wirkt vorab und verhindert den zu hohen Steuerabzug. Seit der Portalumstellung 2025 sind es zwei getrennte Formulare.

Das BZSt weist im Erstattungsbereich Bearbeitungszeiten von teils über 20 Monaten aus.

Nein. Für inländische Privatanleger sind der Freistellungsauftrag bei der Bank oder die NV-Bescheinigung die richtigen Wege.

Geprüft am 14. Juli 2026.

Quelle: bzst.de

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