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Antrag auf Fristverlängerung für die Steuererklärung (§ 109 AO): Das gehört hinein

Wenn Sie eine Steuererklärung nicht rechtzeitig abgeben können, lässt sich die Frist nach § 109 AO formlos verlängern. Hier steht, welche Angaben ein Antrag ans Finanzamt enthalten sollte.

Auf dieser Seite steht, welche Bausteine in Ihr Schreiben gehören. Einen fertigen Brieftext gibt es dazu nicht, weil er von Ihrem Einzelfall abhängt. Über die Druckansicht nehmen Sie die Übersicht auf Papier oder als PDF mit.

Wann brauche ich das?

Sie brauchen diesen Antrag, wenn Sie eine Steuererklärung nicht bis zum gesetzlichen Abgabetermin einreichen können, etwa weil Unterlagen fehlen oder es zu einem Engpass kommt.

Rechtsgrundlage ist § 109 AO. Das Finanzamt kann die Abgabefrist verlängern; einen Anspruch darauf gibt es nicht, die Entscheidung liegt im Ermessen. In der Praxis wird eine Verlängerung bei nachvollziehbarer Begründung häufig für einen überschaubaren Zeitraum gewährt.

Wichtig ist, den Antrag vor Ablauf der laufenden Frist zu stellen. Wird die Frist erst nach Ablauf beantragt, ist das Finanzamt an eine Verlängerung nicht mehr gebunden, und es besteht das Risiko eines Verspätungszuschlags.

Wie fülle ich es aus?

Ein formloses Schreiben genügt. Diese Bausteine sollte der Antrag enthalten:

  • Absender mit Name, Anschrift und Steuernummer.
  • Empfänger: das zuständige Finanzamt.
  • Betreff, zum Beispiel „Antrag auf Fristverlängerung, Einkommensteuererklärung [Jahr]".
  • Konkrete Erklärung, für die die Verlängerung gilt (Steuerart und Veranlagungszeitraum).
  • Gewünschter neuer Termin, bis zu dem Sie abgeben können.
  • Begründung, warum die Frist nicht gehalten werden kann (fehlende Belege, Kapazität, besondere Umstände).
  • Datum und Unterschrift.

Formulierungshilfe für den Kern: „Hiermit beantrage ich, die Frist zur Abgabe meiner [Steuerart] für das Jahr [Jahr] bis zum [Datum] zu verlängern. Grund hierfür ist [Begründung]."

Besonderheit in NRW / Bochum

Zuständig ist das Finanzamt Bochum. Die Formfreiheit gilt bundesweit, ein Landes-Sonderweg besteht nicht.

Sind Sie beraten, wird die Fristverlängerung in der Regel über die Kanzlei abgewickelt; für beratene Fälle gelten ohnehin verlängerte Abgabefristen nach § 149 Abs. 3 AO. Da sich die gesetzlichen Abgabetermine je Veranlagungszeitraum ändern, sollten Sie den konkreten Stichtag vor der Abgabe prüfen.

Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall

Diese Seite ist von unserer Kanzlei erstellt und gibt allgemeine Hinweise für eine erste Orientierung. Sie ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall (§ 57a StBerG). Für Vollständigkeit und Aktualität können wir keine Gewähr übernehmen; maßgeblich ist die jeweils geltende Rechtslage. Im Zweifel sprechen Sie uns bitte an.

Häufige Fragen

Nein. Die Verlängerung liegt im Ermessen des Finanzamts. Ein gut begründeter Antrag, der rechtzeitig vor Fristablauf gestellt wird, hat aber gute Aussichten.

Nein. Ein formloses Schreiben genügt. In beratenen Fällen läuft die Verlängerung meist über die Kanzlei im Rahmen des Fristenprogramms.

Dann drohen ein Verspätungszuschlag und im Zweifel eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen. Ein rechtzeitiger Antrag vermeidet das.

Geprüft am 14. Juli 2026.

Rechtsgrundlage: gesetze-im-internet.de

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