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Einspruch gegen einen Steuerbescheid (§ 347 AO): Das gehört hinein
Halten Sie einen Steuerbescheid für fehlerhaft, können Sie innerhalb eines Monats Einspruch einlegen (§ 347 AO). Hier steht, welche Angaben ein fristwahrender Einspruch ans Finanzamt enthalten muss.
Auf dieser Seite steht, welche Bausteine in Ihr Schreiben gehören. Einen fertigen Brieftext gibt es dazu nicht, weil er von Ihrem Einzelfall abhängt. Über die Druckansicht nehmen Sie die Übersicht auf Papier oder als PDF mit.
Wann brauche ich das?
Sie brauchen den Einspruch, wenn ein Steuerbescheid Ihrer Ansicht nach fehlerhaft ist, etwa weil Angaben nicht berücksichtigt wurden, sich ein Rechenfehler eingeschlichen hat oder eine rechtliche Würdigung strittig ist.
Rechtsgrundlage ist § 347 AO. Entscheidend ist die Frist: ein Monat nach Bekanntgabe des Bescheids (§ 355 AO). Wird sie versäumt, wird der Bescheid bestandskräftig und ist nur noch in Ausnahmefällen änderbar.
Das Einspruchsverfahren selbst ist gebührenfrei. Es lohnt sich daher, im Zweifel fristwahrend Einspruch einzulegen und die Prüfung anschließend in Ruhe vorzunehmen.
Wie fülle ich es aus?
Der Einspruch ist formfrei und kann schriftlich oder elektronisch (etwa über ELSTER) beim erlassenden Finanzamt eingelegt werden. Diese Bausteine gehören hinein:
- Absender mit Name, Anschrift und Steuernummer.
- Empfänger: das Finanzamt, das den Bescheid erlassen hat.
- Betreff: „Einspruch gegen den Bescheid über [Steuerart] für [Jahr] vom [Bescheiddatum]".
- Klare Erklärung, dass Einspruch eingelegt wird.
- Begründung kann zur Fristwahrung auch nachgereicht werden.
- Bei Bedarf: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.
- Datum und Unterschrift.
Formulierungshilfe für den Kern: „Gegen den oben genannten Bescheid lege ich hiermit fristgerecht Einspruch ein. Eine Begründung reiche ich innerhalb von [Zeitraum] nach."
Besonderheit in NRW / Bochum
Den Einspruch legen Sie beim erlassenden Finanzamt ein, in der Regel dem Finanzamt Bochum. Ein Landesbezug besteht nicht.
Weil sowohl die Monatsfrist als auch die Begründung über den Erfolg entscheiden, ist eine frühzeitige Prüfung sinnvoll. Die Kanzlei ordnet den Bescheid ein, wahrt die Frist und kümmert sich um die Begründung sowie einen etwaigen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.
Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall
Diese Seite ist von unserer Kanzlei erstellt und gibt allgemeine Hinweise für eine erste Orientierung. Sie ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall (§ 57a StBerG). Für Vollständigkeit und Aktualität können wir keine Gewähr übernehmen; maßgeblich ist die jeweils geltende Rechtslage. Im Zweifel sprechen Sie uns bitte an.
Häufige Fragen
Einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids (§ 355 AO). Bei Bescheiden per Post gilt in der Regel die Bekanntgabefiktion, der dritte Tag nach Aufgabe zur Post.
Nein. Zur Fristwahrung reicht der Einspruch ohne Begründung. Die Begründung und Belege können Sie nachreichen.
Ja, grundsätzlich schon. Der Einspruch allein setzt die Zahlungspflicht nicht aus. In geeigneten Fällen können Sie zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung beantragen.
Geprüft am 14. Juli 2026.
Rechtsgrundlage: gesetze-im-internet.de
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