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Jahresabschluss & Gewinnermittlung

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Offenlegung des Jahresabschlusses beim Unternehmensregister (§ 325 HGB)

Wie Kapitalgesellschaften ihren Jahresabschluss fristgerecht offenlegen oder hinterlegen: Plattform, Fristen, Größenklassen und das Ordnungsgeldverfahren.

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Wann brauche ich das?

Zur Offenlegung verpflichtet sind Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG) und haftungsbeschränkte Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter (§ 264a HGB, zum Beispiel die GmbH & Co. KG).

Die Frist beträgt zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag (§ 325 HGB). Wer die Frist versäumt, riskiert ein Ordnungsgeldverfahren.

Wie fülle ich es aus?

Die Einreichung erfolgt nicht mehr beim Bundesanzeiger, sondern seit dem 01.08.2022 für Geschäftsjahre nach dem 31.12.2021 direkt an das Unternehmensregister. Operativ läuft das über die Publikations-Plattform.

  • Registrierung auf der Publikations-Plattform.
  • Größenklasse bestimmen (§ 267 HGB), sie steuert den Umfang der offenzulegenden Unterlagen.
  • Kleinstkapitalgesellschaften können hinterlegen statt offenlegen und reichen dann nur die Bilanz ein.
Stand: Rechtslage nach dem DiRUG (Einreichung direkt an das Unternehmensregister). Die Größenklassen-Schwellen des § 267 HGB werden gelegentlich angepasst und sollten bei der Einordnung geprüft werden.

Besonderheit in NRW / Bochum

Das Verfahren ist bundeseinheitlich. Das Ordnungsgeldverfahren führt das Bundesamt für Justiz mit Sitz in Bonn (Nordrhein-Westfalen) durch. Die richtige Größenklasse und der Umfang der Offenlegung lassen sich im Rahmen der laufenden Betreuung mitklären.

Häufige Fragen

Innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag (§ 325 HGB). Die Einreichung erfolgt seit dem 01.08.2022 für Geschäftsjahre nach dem 31.12.2021 direkt an das Unternehmensregister, operativ über die Publikations-Plattform.

Kleinstkapitalgesellschaften können ihren Abschluss hinterlegen statt offenlegen und müssen dann nur die Bilanz einreichen. Der Umfang der Veröffentlichung hängt von der Größenklasse nach § 267 HGB ab.

Das Bundesamt für Justiz leitet ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Ordnungsgeld beginnt bei 2.500 Euro und kann bei fortdauernder Verletzung mehrfach festgesetzt werden.

Geprüft am 14. Juli 2026.

Quelle: unternehmensregister.de

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