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Anlage S 2025: Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Amtliche Anlage 2025 zur Einkommensteuererklärung für freiberufliche und selbständige Einkünfte. Wann Sie sie brauchen, wie Sie sie ausfüllen und was in Bochum gilt.
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Wann brauche ich das?
Die Anlage S brauchen Sie, wenn Sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 EStG erzielen, also als Freiberuflerin oder Freiberufler, etwa in einem der Katalogberufe (Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Ingenieure, Journalisten) oder einer ähnlichen selbständigen Tätigkeit.
Der Gewinn wird zuvor meist über die Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR) ermittelt und dann in die Anlage S übertragen.
Wie fülle ich es aus?
- Sie übertragen den Gewinn aus der Anlage EÜR beziehungsweise aus der Bilanz.
- Beteiligungen an Berufsausübungsgesellschaften werden gesondert erfasst.
- Ein Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe der Praxis (§ 18 Abs. 3 EStG) wird separat ausgewiesen, weil dafür Freibetrag und ermäßigter Steuersatz in Betracht kommen.
Die Übermittlung erfolgt im Regelfall elektronisch über ELSTER oder eine Steuersoftware.
Besonderheit in NRW / Bochum
Die Anlage S ist bundeseinheitlich; es gibt keinen NRW-Sondervordruck. Wichtig ist die saubere Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit, sie entscheidet über die Gewerbesteuerpflicht. Zuständig ist das Finanzamt Bochum.
Häufige Fragen
Die Anlage S erfasst Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG (freie Berufe), die Anlage G gewerbliche Einkünfte. Die Abgrenzung entscheidet unter anderem über die Gewerbesteuerpflicht.
Der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe einer freiberuflichen Praxis (§ 18 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 16, 34 EStG) kann einen Freibetrag und eine ermäßigte Besteuerung erhalten und wird in der Anlage S gesondert erklärt.
Geprüft am 14. Juli 2026.
Quelle: formulare-bfinv.de
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