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Ansässigkeitsbescheinigung nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Nachweis der deutschen Ansässigkeit für ausländische Steuerbehörden: wann Sie ihn brauchen, wo Sie den Vordruck erhalten und wer ihn bestätigt.
Der Link öffnet die amtliche Seite in einem neuen Tab, dort erhalten Sie immer die aktuelle Fassung.
Wann brauche ich das?
Sie brauchen eine Ansässigkeitsbescheinigung, wenn ein anderer Staat Ihnen ausländische Steuer erstatten oder von vornherein weniger einbehalten soll und dafür einen Nachweis verlangt, dass Sie steuerlich in Deutschland ansässig sind.
Typische Fälle sind:
- Sie erhalten aus dem Ausland Zinsen, Dividenden oder Lizenzgebühren, auf die dort Quellensteuer einbehalten wurde.
- Ein ausländischer Geschäftspartner oder eine ausländische Behörde verlangt vor der Zahlung einen Nachweis Ihrer deutschen Ansässigkeit.
- Sie möchten eine Entlastung oder Erstattung nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) beantragen.
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem jeweiligen Staat regelt, welcher Staat besteuern darf und in welcher Höhe eine Quellensteuer bestehen bleibt. Die Bescheinigung ist der formale Nachweis, der die vereinbarte Entlastung erst auslöst.
Wie fülle ich es aus?
Das Vorgehen unterscheidet sich vom sonst üblichen Weg, weil das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Vordrucke aus Haftungsgründen nicht mehr selbst bereitstellt und ihre Aktualität nicht gewährleistet.
- Passenden Vordruck wählen. Verwenden Sie den zweisprachigen Vordruck über das Formularcenter der Bundesfinanzverwaltung oder den Originalvordruck der ausländischen Steuerbehörde, wenn diese einen eigenen verlangt.
- Angaben eintragen. Name, Anschrift, Steuernummer beziehungsweise Steuer-Identifikationsnummer sowie die Art der ausländischen Einkünfte eintragen.
- Beim Finanzamt bestätigen lassen. Reichen Sie den Vordruck bei Ihrem Wohnsitz- oder Betriebsfinanzamt ein. Das Finanzamt bestätigt Ihre deutsche Ansässigkeit mit Stempel und Unterschrift, üblich ist die Vorlage in zweifacher Ausfertigung.
- Im Ausland einreichen. Die bestätigte Bescheinigung legen Sie der ausländischen Behörde oder Zahlstelle vor.
Weil die länderspezifischen Vordrucke sich unabhängig voneinander ändern, prüfen Sie vor jeder Nutzung, ob Sie die aktuelle Fassung verwenden. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten unterstützt Sie die Kanzlei bei der Auswahl und Einreichung.
Besonderheit in NRW / Bochum
Zuständig ist immer Ihr Wohnsitz- oder Betriebsfinanzamt, für Mandantinnen und Mandanten in Bochum also das örtliche Finanzamt Bochum. Einen NRW-Sonderweg gibt es nicht: Der Ablauf ist bundeseinheitlich, weil die Grundlage das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes ist.
Reichen Sie den Vordruck rechtzeitig ein, bevor die ausländische Frist für die Erstattung läuft, die Bearbeitung beim Finanzamt braucht etwas Vorlauf.
Häufige Fragen
Die Ansässigkeit bestätigt Ihr zuständiges deutsches Finanzamt direkt auf dem Vordruck. Das Bundeszentralamt für Steuern stellt die Formulare selbst nicht mehr bereit.
Genutzt werden entweder die zweisprachigen Vordrucke des Bundeszentralamts (deutsch-englisch und weitere Sprachen) oder der Originalvordruck der jeweiligen ausländischen Steuerbehörde.
Für die Bestätigung durch das Finanzamt fallen in der Regel keine Gebühren an.
Geprüft am 14. Juli 2026.
Quelle: bzst.de
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