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Freistellungsauftrag und Sparerpauschbetrag: Kurzhinweis

Mit einem Freistellungsauftrag stellen Sie Kapitalerträge bis zum Sparerpauschbetrag von der Kapitalertragsteuer frei. Dieser Hinweis erklärt, dass der Auftrag bei der Bank erteilt wird, nennt die Beträge für 2026 und grenzt ihn von der NV-Bescheinigung ab.

Zur amtlichen Quelle

Der Link öffnet die amtliche Seite in einem neuen Tab, dort erhalten Sie immer die aktuelle Fassung.

Wann brauche ich das?

Dieser Hinweis ist für Sie relevant, wenn Sie Kapitalerträge erzielen, etwa Zinsen, Dividenden oder Erträge aus Fonds. Mit einem Freistellungsauftrag sorgen Sie dafür, dass Ihre Bank auf Erträge bis zum Sparerpauschbetrag keine Kapitalertragsteuer einbehält. Ohne Auftrag zieht die Bank die Steuer automatisch ab, und Sie holen sie sich erst über die Steuererklärung zurück.

Der Freistellungsauftrag ist kein Formular des Finanzamts. Er wird direkt bei der jeweiligen Bank oder Depotstelle erteilt. Deshalb gibt es hier keinen amtlichen Vordruck zum Verlinken, sondern nur diesen erklärenden Hinweis.

Wie fülle ich es aus?

Den Freistellungsauftrag erteilen Sie über das Formular Ihrer Bank, meist online im Depot oder Konto. Die maßgeblichen Beträge für 2026:

  • Einzelperson
    Sparerpauschbetrag 2026: 1.000 Euro
  • Zusammenveranlagte Ehe- oder Lebenspartner
    Sparerpauschbetrag 2026: 2.000 Euro

Quelle: Finanzverwaltung NRW, abgerufen und geprüft am 14.07.2026. Beträge werden jährlich überprüft.

Wichtig, wenn Sie bei mehreren Banken Konten oder Depots haben: Sie dürfen den Pauschbetrag aufteilen, aber die Summe aller Aufträge darf 1.000 Euro (bei Zusammenveranlagung 2.000 Euro) nicht übersteigen. Sonst wird bei einer Bank zu wenig Steuer einbehalten, was Sie später über die Steuererklärung ausgleichen müssen.

Besonderheit in NRW / Bochum

Materiell gibt es keine NRW-Besonderheit, der Sparerpauschbetrag gilt bundeseinheitlich. Weitere Erläuterungen finden Sie auf der Info-Seite der Finanzverwaltung NRW.

Für Gesellschafter und mitarbeitende Angehörige ist häufig die Abgrenzung zur NV-Bescheinigung wichtig: Wenn die Kapitalerträge über dem Sparerpauschbetrag liegen und das Gesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag bleibt, kann statt des Freistellungsauftrags die Nichtveranlagungs-Bescheinigung sinnvoll sein. Welcher Weg in Ihrer Familie passt, klären wir gern gemeinsam.

Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall

Diese Seite ist von unserer Kanzlei erstellt und gibt allgemeine Hinweise für eine erste Orientierung. Sie ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall (§ 57a StBerG). Für Vollständigkeit und Aktualität können wir keine Gewähr übernehmen; maßgeblich ist die jeweils geltende Rechtslage. Im Zweifel sprechen Sie uns bitte an.

Häufige Fragen

Sie können den Sparerpauschbetrag auf mehrere Banken verteilen. Die Summe aller Freistellungsaufträge darf den Pauschbetrag von 1.000 Euro (bei Zusammenveranlagung 2.000 Euro) aber nicht überschreiten.

Der Freistellungsauftrag deckt Kapitalerträge bis zum Sparerpauschbetrag ab. Liegen Ihre Kapitalerträge darüber und Ihr Gesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag, ist meist die NV-Bescheinigung passend. Dazu gibt es ein eigenes Dokument.

Nicht beim Finanzamt, sondern bei Ihrer Bank oder Depotstelle. Es gibt keinen amtlichen Vordruck; jedes Institut stellt ein eigenes Formular bereit.

Geprüft am 14. Juli 2026.

Rechtsgrundlage: finanzamt.nrw.de

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