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Anlage V: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (inkl. Anlage V-FeWo, V-Sonstige)
Der amtliche Vordruck Anlage V für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, mit den Zusatzanlagen V-FeWo und V-Sonstige und einer Erklärung, welche Anlage wann gebraucht wird.
Der Link öffnet die amtliche Seite in einem neuen Tab, dort erhalten Sie immer die aktuelle Fassung.
Wann brauche ich das?
Die Anlage V benötigen Sie, wenn Sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, egal ob Wohnung, Haus, Gewerbeobjekt oder Ferienwohnung. Je vermietetem Objekt wird eine eigene Anlage ausgefüllt.
Seit dem Veranlagungszeitraum 2023 ist der Vordruck aufgeteilt:
- Anlage V, der Standardfall (dauerhaft vermietete Objekte)
- Anlage V-FeWo, Ferienwohnungen und kurzfristige Vermietung, etwa über Airbnb
- Anlage V-Sonstige, Grundstücksgemeinschaften, Untervermietung, unbebaute Grundstücke, Rechteüberlassung
Wie fülle ich es aus?
Erfasst werden die Einnahmen (Miete, Umlagen) und dem gegenüber die Werbungskosten. Die Differenz ergibt das steuerliche Ergebnis je Objekt.
- Einnahmen: Kaltmiete, umlagefähige Nebenkosten
- Werbungskosten: Abschreibung (AfA), Schuldzinsen, Erhaltungsaufwand, Verwaltungskosten
- Für Ferienwohnung oder Untervermietung die jeweils passende Zusatzanlage nutzen
Besonderheit in NRW / Bochum
Materiell gibt es keine NRW-Besonderheit, die Anlage V ist ein bundeseinheitlicher BMF-Vordruck. In NRW wird er über die Formularseite der Finanzverwaltung bereitgestellt. Bei Fragen zur richtigen Zuordnung von Kosten oder zur Abschreibung unterstützen wir Sie gern; ein erster Austausch ist im kostenfreien Kennenlerngespräch möglich.
Häufige Fragen
Für Ferienwohnungen und die kurzfristige Vermietung ist die Anlage V-FeWo vorgesehen.
Bei vermieteten Wohngebäuden ist regelmäßig eine lineare Abschreibung von 2 % oder 3 % je nach Baujahr und Neubau maßgeblich. Sonderfälle sollten geprüft werden.
Grundsätzlich ja, sofern eine Überschusserzielungsabsicht besteht. Bei verbilligter Vermietung unterhalb bestimmter Grenzen wird der Werbungskostenabzug gekürzt.
Geprüft am 14. Juli 2026.
Quelle: formulare-bfinv.de
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