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Grundsteuer-Feststellungserklärung NRW (Bundesmodell): Hauptvordruck GW-1 und Anlagen
Die amtlichen Vordrucke der Grundsteuer-Feststellungserklärung für NRW (Bundesmodell, GW-1 bis GW-5), dazu eine Erklärung, wann Sie abgeben müssen und wie die Übermittlung über ELSTER läuft.
Der Link öffnet die amtliche Seite in einem neuen Tab, dort erhalten Sie immer die aktuelle Fassung.
Wann brauche ich das?
Die Feststellungserklärung zum Grundsteuerwert ist der amtliche Vordruck, mit dem der Wert Ihres Grundbesitzes gegenüber dem Finanzamt erklärt wird. Sie benötigen ihn, wenn das Finanzamt Sie dazu auffordert oder wenn sich an Ihrem Grundstück etwas Wertrelevantes ändert.
- Bei Erwerb oder Änderung von Grundbesitz
- Bei einer Änderungsanzeige (Vordruck GW-5) für wertrelevante Änderungen wie Neubau, Abriss oder Nutzungsänderung
- Auf Anforderung des Finanzamts
Wie fülle ich es aus?
NRW rechnet nach dem Bundesmodell, das ist wertabhängig. Deshalb werden viele Angaben zum Grundstück benötigt: Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Gebäudeart, Baujahr sowie Wohn- und Nutzfläche. Bei Wohngrundstücken kommt das Ertragswertverfahren zum Tragen.
Die wichtigsten Vordrucke:
- GW-1, Hauptvordruck „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts"
- GW-1A, Feststellungsbeteiligte
- GW-2, Anlage Grundstück (GW-2A als Einlageblatt)
- GW-3 / GW-3A, Land- und Forstwirtschaft, Tierbestand
- GW-4, Grundsteuerbefreiung oder -vergünstigung
- GW-5, Änderungsanzeige
Besonderheit in NRW / Bochum
NRW wendet das reine Bundesmodell an, es gibt kein abweichendes Landesgesetz. Das bedeutet eine volle Datenerhebung, anders als in den Flächen- oder Bodenwertländern.
Die tatsächliche Höhe der Grundsteuer in Bochum ergibt sich erst durch den kommunalen Hebesatz, den die Stadt auf den Grundsteuermessbetrag anwendet.
Häufige Fragen
Nein. Die Feststellung gilt fort. Eine neue Erklärung ist nur bei wertrelevanten Änderungen nötig, dafür gibt es die Änderungsanzeige GW-5, etwa bei Neubau, Abriss oder Nutzungsänderung.
Grundsteuerwert-, Messbetrags- und Grundsteuerbescheid sind drei getrennte Bescheide. Ein Einspruch richtet sich nur gegen den jeweils betroffenen Bescheid, die Frist beträgt einen Monat. Ob ein Einspruch im Einzelfall sinnvoll ist, klären wir gern in einem kostenfreien Kennenlerngespräch.
Die Endhöhe bestimmt der kommunale Hebesatz der Stadt, nicht das Finanzamt. Der Grundsteuerwert ist nur eine der Rechengrößen.
Geprüft am 14. Juli 2026.
Quelle: grundsteuer.nrw.de
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