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Grundsteuer & Grunderwerbsteuer

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Grunderwerbsteuer bei Share Deals: Neuregelung § 1 Abs. 3b GrEStG (Signing und Closing)

Beim Kauf von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften (Share Deal) galt bislang die Signing-Closing-Problematik. Der neue § 1 Abs. 3b GrEStG ordnet das ab 03.07.2026 neu. Dieses Merkblatt erläutert die Grundzüge. Die Behandlung von Übergangsfällen bleibt eine Einzelfallfrage.

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Wann brauche ich das?

Dieses Merkblatt betrifft Sie, wenn Sie Anteile an einer Gesellschaft erwerben oder übertragen, die Grundbesitz hält, also bei Share Deals, Unternehmenskäufen und Umstrukturierungen. In diesen Fällen kann Grunderwerbsteuer anfallen, obwohl kein Grundstück direkt verkauft wird, sondern nur Anteile den Eigentümer wechseln.

Bislang konnte ein Erwerb in zwei Schritten (Signing und späteres Closing) zu einer doppelten Belastung mit Grunderwerbsteuer und zu doppelten Anzeigepflichten führen. Der neue § 1 Abs. 3b GrEStG soll diese Doppelerfassung auflösen.

Wie fülle ich es aus?

Ein Standardvordruck existiert hier nicht. Entscheidend sind die fristgerechten Anzeigen an das zuständige Finanzamt und die richtige rechtliche Einordnung des Vorgangs. Der Gesetzgebungsstand im Überblick, jeweils mit Datum:

  • Regierungsentwurf vom 14.01.2026, Zustimmung des Bundesrates am 12.06.2026.
  • Der neue § 1 Abs. 3b GrEStG gibt dem Signing materiell-rechtlich den Vorrang: Ein vertragsgemäßes Closing löst in der Regel keinen zweiten Steuertatbestand mehr aus.
  • Anwendung auf Erwerbsvorgänge ab dem 03.07.2026, einschließlich bestimmter offener Fälle.
  • Die Anzeigefrist wurde einheitlich von zwei Wochen auf einen Monat verlängert.

Quellen: Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de sowie fachliche Einordnung mehrerer Beratungshäuser, abgerufen und geprüft am 14.07.2026.

Übergangsfälle sind noch nicht abschließend geklärt. Wie schwebende Altfälle (Signing vor dem 03.07.2026, Closing danach) zu behandeln sind, ist praxisrelevant und noch nicht vollständig durch Verwaltungsanweisungen unterlegt. Es gibt hier keinen pauschal richtigen Weg, jeder Vorgang ist einzeln zu beurteilen. Gern besprechen wir Ihren konkreten Fall in einem kostenfreien Kennenlerngespräch.

Besonderheit in NRW / Bochum

Das materielle Grunderwerbsteuerrecht ist bundeseinheitlich. Der neue § 1 Abs. 3b GrEStG gilt also in NRW wie in allen anderen Ländern. Länderabhängig bleibt nur der Steuersatz, in NRW 6,5 Prozent; er richtet sich nach der Belegenheit des Grundstücks der Gesellschaft.

Für Bochumer Mandanten mit Beteiligungen an grundbesitzenden Gesellschaften ist die Neuregelung vor allem bei anstehenden Transaktionen und Umstrukturierungen wichtig. Da die Verwaltungsanweisungen der Länder noch folgen, empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung, bevor Verträge geschlossen werden.

Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall

Diese Seite ist von unserer Kanzlei erstellt und gibt allgemeine Hinweise für eine erste Orientierung. Sie ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall (§ 57a StBerG). Für Vollständigkeit und Aktualität können wir keine Gewähr übernehmen; maßgeblich ist die jeweils geltende Rechtslage. Im Zweifel sprechen Sie uns bitte an.

Häufige Fragen

Nach der Neuregelung ist eine zweite Anzeige beim Closing in der Regel entbehrlich, wenn das Closing die beim Signing getroffene Vereinbarung erfüllt. Bei Übergangsfällen mit Signing vor dem 03.07.2026 ist das jedoch gesondert zu prüfen.

Der neue § 1 Abs. 3b GrEStG ist auf Erwerbsvorgänge ab dem 03.07.2026 anzuwenden und erfasst auch bestimmte noch offene Fälle. Für die genaue Einordnung Ihres Vorgangs ist eine Einzelfallprüfung nötig.

Die Anzeigefrist wurde einheitlich von zwei Wochen auf einen Monat verlängert. Diese Frist gilt es bei anzeigepflichtigen Vorgängen einzuhalten.

Geprüft am 14. Juli 2026.

Rechtsgrundlage: gesetze-im-internet.de

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