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Grunderwerbsteuer: Anzeigepflichten und Unbedenklichkeitsbescheinigung
Die amtlichen Anzeigeformulare zur Grunderwerbsteuer (Veräußerungsanzeige, Anzeige über Anteilsübertragung) der Finanzverwaltung NRW, dazu eine Erklärung der Fristen und der Unbedenklichkeitsbescheinigung.
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Wann brauche ich das?
Die Grunderwerbsteuer wird nicht nur beim klassischen Grundstückskauf ausgelöst, sondern auch bei bestimmten Anteilsübertragungen an grundbesitzenden Gesellschaften. Damit das Finanzamt den Vorgang erfassen kann, bestehen gesetzliche Anzeigepflichten (§§ 18 bis 20 GrEStG).
- Notare, Gerichte und Behörden zeigen viele Vorgänge von Amts wegen an
- Darüber hinaus besteht eine eigene Anzeigepflicht der Beteiligten, vor allem bei Share Deals und Anteilsvereinigungen
- Die Anzeige ist Voraussetzung für das weitere Verfahren bis zur Grundbucheintragung
Wie fülle ich es aus?
Die Finanzverwaltung NRW stellt die amtlichen Anzeigeformulare bereit, unter anderem die Veräußerungsanzeige und die Anzeige über eine Anteilsübertragung. Wichtig ist vor allem die fristgerechte Einreichung beim zuständigen Finanzamt.
- Fristlauf: seit dem 3. Juli 2026 einheitlich ein Monat
- Zuständig ist regelmäßig das Finanzamt am Ort des Grundstücks
- Nach Zahlung stellt das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung aus, die das Grundbuchamt benötigt
Besonderheit in NRW / Bochum
Die Formulare stammen von der Finanzverwaltung NRW; das materielle Grunderwerbsteuerrecht ist bundeseinheitlich. Der Steuersatz richtet sich nach dem Ort des Grundstücks, in NRW gilt er seit 2015 mit 6,5 % (datierte Eigenangabe; die amtliche Landesseite nennt selbst keinen Prozentsatz).
Häufige Fragen
Seit dem 3. Juli 2026 gilt eine einheitliche Anzeigefrist von einem Monat. Zuvor galten in Teilen kürzere Fristen von zwei Wochen.
Sie ist der Nachweis, dass die Grunderwerbsteuer gezahlt oder sichergestellt ist. Ohne sie trägt das Grundbuchamt den neuen Eigentümer in der Regel nicht ein.
Bei einem reinen Grundstückskaufvertrag zeigt meist der Notar an. Bei Share Deals und Anteilsvereinigungen besteht daneben eine eigene Anzeigepflicht der Beteiligten, hier lohnt der Blick in den Einzelfall.
Geprüft am 14. Juli 2026.
Quelle: finanzverwaltung.nrw.de
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