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Erbschaft & Schenkung

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Betriebsvermögen und Verschonung bei der Unternehmensnachfolge (§§ 13a/13b ErbStG)

Wird Betriebsvermögen oder werden Gesellschaftsanteile im Rahmen der Nachfolge übertragen, sehen die §§ 13a/13b ErbStG eine weitgehende Verschonung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer vor. Dieses Merkblatt erklärt Regel- und Optionsverschonung, die Bewertung und warum die Regeln unter Beobachtung stehen.

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Wann brauche ich das?

Dieses Merkblatt richtet sich an Gesellschafter und Unternehmerfamilien, die eine Nachfolge vorbereiten. Es geht um die Übertragung von Betriebsvermögen, GmbH-Anteilen oder Anteilen an Personengesellschaften, sei es durch Erbschaft oder durch eine vorweggenommene Schenkung zu Lebzeiten.

Für solche Übertragungen sehen die §§ 13a und 13b ErbStG eine weitgehende Verschonung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer vor. Ziel ist, dass die Fortführung des Unternehmens und der Erhalt von Arbeitsplätzen nicht an der Steuer scheitern. Damit die Verschonung greift, müssen aber über mehrere Jahre Bedingungen eingehalten werden.

Wie fülle ich es aus?

Die Bewertung und die Anlagen sind kein Formular, das Sie allein ausfüllen. Der Unternehmenswert wird über das vereinfachte Ertragswertverfahren oder ein Gutachten ermittelt; hinzu kommen Angaben zum begünstigten und nicht begünstigten Vermögen. Die beiden Verschonungswege im Überblick:

  • Steuerfrei gestellt
    Regelverschonung: 85 Prozent
    Optionsverschonung: 100 Prozent
  • Behaltensfrist
    Regelverschonung: 5 Jahre
    Optionsverschonung: 7 Jahre
  • Mindestlohnsumme
    Regelverschonung: 400 Prozent
    Optionsverschonung: 700 Prozent

Quellen: § 13a ErbStG (gesetze-im-internet.de) und Formulare der Finanzverwaltung NRW, abgerufen und geprüft am 14.07.2026.

Die amtlichen Bewertungsanlagen (unter anderem die Vordrucke zum Betriebsvermögen und zur Mindestlohnsumme) sowie die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG finden Sie auf der Formularseite der Finanzverwaltung NRW. Für die Vorbereitung stellen Sie typischerweise Jahresabschlüsse, die Gesellschaftsverträge und Angaben zum Vermögen der Gesellschaft zusammen. Welche Unterlagen im Einzelnen nötig sind und welcher Verschonungsweg zu Ihrer Situation passt, klären wir gemeinsam.

Beobachtungsbedürftig, nicht unveränderlich. Die Betriebsvermögens-Verschonung steht dauerhaft unter verfassungs- und reformpolitischer Beobachtung; es gibt wiederkehrende Debatten um die 26-Millionen-Grenze und die Lohnsummenregeln. Ein akuter Streitstand mit festem Stichtag besteht derzeit nicht. Für die konkrete Planung ist der jeweils aktuelle Rechtsstand maßgeblich.

Besonderheit in NRW / Bochum

Das Bewertungs- und Verschonungsrecht ist bundeseinheitlich; die zuständigen Vordrucke werden in NRW von der Finanzverwaltung bereitgestellt. Für Bochumer Unternehmerfamilien ändert sich am Inhalt der §§ 13a/13b ErbStG also nichts gegenüber anderen Ländern.

Wichtig ist der zeitliche Vorlauf: Behaltensfristen und Lohnsummen laufen über fünf oder sieben Jahre. Eine vorweggenommene Schenkung lässt sich meist besser steuern als der Erbfall. Wenn Sie Ihre Nachfolge strukturiert angehen möchten, sprechen wir die Bewertung und die Verschonungswahl gern in einem kostenfreien Kennenlerngespräch durch.

Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall

Diese Seite ist von unserer Kanzlei erstellt und gibt allgemeine Hinweise für eine erste Orientierung. Sie ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall (§ 57a StBerG). Für Vollständigkeit und Aktualität können wir keine Gewähr übernehmen; maßgeblich ist die jeweils geltende Rechtslage. Im Zweifel sprechen Sie uns bitte an.

Häufige Fragen

Die Regelverschonung stellt 85 Prozent des begünstigten Betriebsvermögens steuerfrei, bei fünf Jahren Behaltensfrist und einer Lohnsumme von 400 Prozent. Die Optionsverschonung stellt 100 Prozent frei, verlangt dafür aber sieben Jahre Behaltensfrist und eine Lohnsumme von 700 Prozent. Die Wahl ist bindend und will gut überlegt sein.

Übersteigt der Wert des begünstigten Vermögens 26 Millionen Euro je Erwerber, schmilzt der Verschonungsabschlag ab. Alternativ kann eine Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG in Betracht kommen. Das ist ein komplexer Einzelfall.

Bei einem Verstoß gegen die Behaltensfrist oder die Lohnsummenregelung kommt es zu einer anteiligen Nachversteuerung. Die Bedingungen über mehrere Jahre einzuhalten, ist deshalb ein zentraler Teil der Nachfolgeplanung.

Geprüft am 14. Juli 2026.

Rechtsgrundlage: gesetze-im-internet.de

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