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Checkliste zur Vorbereitung auf die Betriebsprüfung
Nach Erhalt einer Prüfungsanordnung zählt eine geordnete Vorbereitung. Diese Checkliste zeigt, welche Unterlagen und Daten Sie für eine steuerliche Außenprüfung bereithalten sollten.
Die Punkte dieser Checkliste stehen auf dieser Seite. Es gibt dazu keinen Download. Über die Druckansicht nehmen Sie die Übersicht auf Papier oder als PDF mit.
Wann brauche ich das?
Diese Checkliste brauchen Sie, sobald eine Prüfungsanordnung des Finanzamts eingeht (§ 196 AO), dann beginnt die Vorbereitungsphase.
Rechtsrahmen der steuerlichen Außenprüfung sind die §§ 193 ff. AO. Geprüft werden vor allem Buchführung, Belege und die Einhaltung der Aufbewahrungs- und Datenzugriffspflichten. Eine geordnete Vorbereitung sorgt für einen ruhigen Ablauf und vermeidet vermeidbare Nachfragen.
Wie fülle ich es aus?
Stellen Sie diese Unterlagen und Daten bereit:
- Buchführung und Jahresabschlüsse der Prüfungsjahre.
- Belege (Eingangs- und Ausgangsrechnungen), Kassenunterlagen und Bankauszüge.
- Verträge (Miet-, Darlehens-, Gesellschafter-, Arbeitsverträge).
- Kassendaten und TSE-Nachweise bei bargeldintensiven Betrieben (§ 146a AO).
- GoBD-Verfahrensdokumentation zu Ihren Buchführungs- und Archivsystemen.
- Digitaler Datenzugriff: Datenexport für die Prüfsoftware bereitstellen (Z1/Z2/Z3 nach § 147 AO).
- Aufbewahrungspflichtige Unterlagen vollständig und geordnet nach § 147 AO.
Bündeln Sie die Kommunikation mit dem Prüfer über die Kanzlei, damit Auskünfte einheitlich und abgestimmt erfolgen.
Besonderheit in NRW / Bochum
In Nordrhein-Westfalen wird die Prüfung durch das Finanzamt Bochum oder, bei größeren Einheiten, durch die Groß- und Konzernbetriebsprüfung NRW durchgeführt.
Da sich die Anforderungen an GoBD, Kassenführung und Aufbewahrung durch Reformen ändern können, sollten die Vorgaben am aktuellen Stand geprüft werden. Die Kanzlei bereitet die Prüfung mit Ihnen vor und begleitet sie vor Ort.
Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall
Diese Seite ist von unserer Kanzlei erstellt und gibt allgemeine Hinweise für eine erste Orientierung. Sie ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall (§ 57a StBerG). Für Vollständigkeit und Aktualität können wir keine Gewähr übernehmen; maßgeblich ist die jeweils geltende Rechtslage. Im Zweifel sprechen Sie uns bitte an.
Häufige Fragen
Die Prüfungsanordnung nach § 196 AO nennt den Prüfungsbeginn. Sie wird in der Regel mit angemessenem zeitlichem Vorlauf bekannt gegeben, sodass Zeit zur Vorbereitung bleibt.
Ja. Nach § 147 AO und den GoBD besteht ein Recht auf Datenzugriff, unmittelbar, mittelbar oder per Datenträgerüberlassung (Z1, Z2, Z3).
Die Prüfung wird durch die Kanzlei begleitet. Direkte Auskünfte sollten koordiniert werden; Ihre ständige Anwesenheit ist nicht erforderlich.
Geprüft am 14. Juli 2026.
Rechtsgrundlage: gesetze-im-internet.de
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