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Steuer-Fristenkalender für Unternehmer

Die wichtigsten wiederkehrenden Steuertermine für Unternehmer auf einen Blick: von der Umsatzsteuer-Voranmeldung über die Lohnsteuer bis zu den Vorauszahlungsterminen. Eine abonnierbare Kalender- und Feed-Version ist geplant.

Die Punkte dieser Checkliste stehen auf dieser Seite. Es gibt dazu keinen Download. Über die Druckansicht nehmen Sie die Übersicht auf Papier oder als PDF mit.

Wann brauche ich das?

Diesen Kalender brauchen Sie für die laufende Termindisziplin, zur Jahresplanung und um keine wiederkehrende Steuerfrist zu versäumen. Denn versäumte Fristen führen schnell zu Verspätungszuschlägen oder Säumniszuschlägen.

Betroffen sind vor allem die monatlich oder vierteljährlich wiederkehrenden Meldungen (Umsatzsteuer, Lohnsteuer), die quartalsweisen Vorauszahlungen sowie die jährlichen Abgabefristen der Steuererklärungen.

Ein Hinweis zur Weiterentwicklung: Dieser Fristenkalender ist als abonnierbarer Kalender (ICS-Export) und Feed mit Valuetax-bezogenen Fristen-Infos geplant, sodass die Termine künftig automatisch in Ihrem eigenen Kalender erscheinen.

Wie fülle ich es aus?

Übernehmen Sie die für Sie zutreffenden Termine in Ihren Kalender. Die wichtigsten wiederkehrenden Fristen:

  • Umsatzsteuer-Voranmeldung: bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Monat oder Quartal), § 18 UStG. Mit Dauerfristverlängerung jeweils einen Monat später.
  • Lohnsteuer-Anmeldung: bis zum 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums, § 41a EStG.
  • Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen: 10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember (§ 37 EStG, § 31 KStG).
  • Gewerbesteuer-Vorauszahlungen: 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November.
  • Jahressteuererklärungen: Abgabefrist nach § 149 AO; für beratene Fälle gelten die verlängerten Fristen des § 149 Abs. 3 AO.

Prüfen Sie zusätzlich, ob eine Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuer sinnvoll ist, sie verschafft dauerhaft einen Monat mehr Zeit.

Besonderheit in NRW / Bochum

Die genannten Steuertermine gelten bundeseinheitlich; einen eigenen NRW-Terminplan gibt es nicht.

NRW-Bezug hat allein die Werktagsregel: Fällt ein Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO). Maßgeblich sind dabei die in Nordrhein-Westfalen geltenden Feiertage. Da sich einzelne Jahrestermine je Veranlagungszeitraum verschieben können, sollten Sie die genauen Stichtage jährlich abgleichen.

Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall

Diese Seite ist von unserer Kanzlei erstellt und gibt allgemeine Hinweise für eine erste Orientierung. Sie ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall (§ 57a StBerG). Für Vollständigkeit und Aktualität können wir keine Gewähr übernehmen; maßgeblich ist die jeweils geltende Rechtslage. Im Zweifel sprechen Sie uns bitte an.

Häufige Fragen

Bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (§ 18 UStG). Mit einer genehmigten Dauerfristverlängerung verschiebt sich der Termin um einen Monat.

Zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember (§ 37 EStG). Für die Körperschaftsteuer gelten dieselben Termine.

Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO). Hier sind auch die NRW-Feiertage relevant.

Geprüft am 14. Juli 2026.

Rechtsgrundlage: gesetze-im-internet.de

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