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Kassenführung, TSE und Meldepflicht (§ 146a AO)
Was ein elektronisches Kassensystem erfüllen muss: zertifizierte TSE, Belegausgabepflicht und die Meldung ans Finanzamt über Mein ELSTER. Wichtig vor allem für bargeldintensive Betriebe.
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Wann brauche ich das?
Wer Bargeschäfte macht und dafür eine elektronische Kasse einsetzt, unterliegt besonderen Ordnungsvorschriften. Das betrifft vor allem bargeldintensive Branchen wie Gastronomie, Einzelhandel oder Friseurbetriebe. Die Regeln sollen sicherstellen, dass Kassenaufzeichnungen vollständig und unveränderbar sind.
Kernpflichten sind eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE), die Belegausgabepflicht und die Mitteilung des Kassensystems ans Finanzamt. Dieses Merkblatt gibt einen Überblick, was zu beachten ist.
Ob und in welchem Umfang Sie betroffen sind, hängt von Ihrem Kassensystem ab. Bei Fragen zur Umsetzung hilft eine individuelle Klärung.
Wie fülle ich es aus?
Achten Sie auf folgende Punkte:
- Zertifizierte TSE: Das elektronische Kassensystem muss durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt sein (Sicherheitsmodul, Speicher, einheitliche digitale Schnittstelle).
- Belegausgabepflicht: Für jeden Vorgang ist ein Beleg auszugeben, digital oder auf Papier.
- Meldung über Mein ELSTER: Art und Zahl der eingesetzten Systeme, Seriennummer, Zertifizierung und Datum der Inbetriebnahme sind dem Finanzamt mitzuteilen. Für Bestandssysteme (Anschaffung vor dem 01.07.2025) war die Meldung bis zum 31.07.2025 vorgesehen; ab dem 01.07.2025 angeschaffte Systeme sind binnen eines Monats zu melden. Auch Außerbetriebnahmen sind zu melden.
- Offene Ladenkasse: Sie bleibt zulässig, verlangt aber ein tägliches Kassenbuch und ein Zählprotokoll.
- Kassen-Nachschau: Rechnen Sie mit einer unangekündigten Prüfung nach § 146b AO; eine saubere Dokumentation ist der beste Schutz.
Grundlage ist § 146a der Abgabenordnung samt Kassensicherungsverordnung; die Meldung erfolgt über Mein ELSTER. Wie Sie Ihr Kassensystem korrekt aufsetzen und melden, lässt sich vorab besprechen, etwa in einem kostenfreien Kennenlerngespräch.
Besonderheit in NRW / Bochum
Die Vorschriften gelten bundeseinheitlich. Die Meldung des Kassensystems erfolgt elektronisch über Mein ELSTER an das Finanzamt Bochum. Eine Bochum-spezifische Abweichung besteht nicht; für die örtliche Gastronomie- und Einzelhandelslandschaft sind diese Regeln in der Praxis besonders relevant.
Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall
Diese Seite ist von unserer Kanzlei erstellt und gibt allgemeine Hinweise für eine erste Orientierung. Sie ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall (§ 57a StBerG). Für Vollständigkeit und Aktualität können wir keine Gewähr übernehmen; maßgeblich ist die jeweils geltende Rechtslage. Im Zweifel sprechen Sie uns bitte an.
Häufige Fragen
Wer ein elektronisches Aufzeichnungssystem (elektronische Kasse) einsetzt, muss es mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) schützen. Eine offene Ladenkasse ohne elektronisches System ist weiterhin zulässig, erfordert aber ein ordentliches Kassenbuch und Zählprotokolle.
Elektronische Kassensysteme sind dem Finanzamt über Mein ELSTER mitzuteilen. Für vor dem 01.07.2025 angeschaffte Systeme war die Meldung bis zum 31.07.2025 vorgesehen; ab dem 01.07.2025 angeschaffte Systeme sind innerhalb eines Monats zu melden.
Die Kassen-Nachschau nach § 146b AO erlaubt der Finanzverwaltung eine unangekündigte Prüfung der Kassenführung vor Ort. Eine ordentliche Dokumentation ist deshalb wichtig.
Geprüft am 14. Juli 2026.
Rechtsgrundlage: gesetze-im-internet.de
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