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Digitalisierung & GoBD

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Belegorganisation und Aufbewahrung: Mandanten-Leitfaden

Wie Sie Belege GoBD-konform erfassen, ablegen und aufbewahren, welche Fristen gelten und worauf Sie beim Scannen von Papieroriginalen achten sollten. Ein praktischer Leitfaden für die digitale Zusammenarbeit.

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Wann brauche ich das?

Eine geordnete Belegorganisation ist die Grundlage jeder ordnungsmäßigen Buchführung. Wer Belege laufend, vollständig und nachvollziehbar ablegt, spart Zeit, vermeidet Rückfragen und ist auf eine Betriebsprüfung vorbereitet. Bei digitaler Zusammenarbeit mit der Kanzlei ist eine saubere Belegorganisation zugleich die Voraussetzung für einen reibungslosen Upload.

Dieser Leitfaden zeigt, wie Sie Belege GoBD-konform erfassen und aufbewahren und worauf es bei den Fristen ankommt. Er richtet sich an Unternehmen, die ihre Buchhaltung zunehmend digital führen.

Die Grundregeln gelten für alle Aufzeichnungspflichtigen. Der konkrete Aufwand richtet sich nach Größe und Art des Betriebs.

Wie fülle ich es aus?

Halten Sie sich an einige Grundprinzipien:

  • Zeitgerecht erfassen: Belege zeitnah aufnehmen, damit keine Lücken entstehen. Unbare Geschäftsvorfälle sind grundsätzlich innerhalb angemessener Frist festzuhalten.
  • Belegsicherung: Jeder Geschäftsvorfall braucht einen Beleg; kein Buchen ohne Beleg. Belege eindeutig zuordnen und laufend sichern.
  • Sachlich sortieren: Eine nachvollziehbare Struktur wählen (z. B. Eingangs-/Ausgangsrechnungen, Bank, Kasse) und konsequent beibehalten.
  • Unveränderbar ablegen: Digitale Belege so speichern, dass nachträgliche Änderungen ausgeschlossen oder protokolliert sind, und maschinell auswertbar halten.
  • Ersetzendes Scannen: Papierbelege dürfen nach einem GoBD-konformen Scan meist vernichtet werden; das Vorgehen sollte in der Verfahrensdokumentation beschrieben sein. Bestimmte Originale sind auszunehmen.
  • E-Rechnungen im Original aufbewahren: Eingehende strukturierte Rechnungen im Ursprungsformat archivieren, nicht nur als Ausdruck oder Bild.

Die Aufbewahrungsfristen ergeben sich aus § 147 der Abgabenordnung. Für Bücher und Jahresabschlüsse gilt die lange Frist; für Buchungsbelege wurde die Frist zuletzt verkürzt. Weil sich Fristen ändern können, prüfen Sie im Zweifel die aktuelle Gesetzesfassung oder sprechen die für Ihre Unterlagen maßgebliche Dauer mit der Kanzlei ab, etwa in einem kostenfreien Kennenlerngespräch.

Besonderheit in NRW / Bochum

Die Aufbewahrungs- und Ordnungsvorschriften gelten bundeseinheitlich. Für Bochumer Betriebe ist das Finanzamt Bochum zuständig. Eine landesrechtliche Besonderheit gibt es nicht.

Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall

Diese Seite ist von unserer Kanzlei erstellt und gibt allgemeine Hinweise für eine erste Orientierung. Sie ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall (§ 57a StBerG). Für Vollständigkeit und Aktualität können wir keine Gewähr übernehmen; maßgeblich ist die jeweils geltende Rechtslage. Im Zweifel sprechen Sie uns bitte an.

Häufige Fragen

Nach einem GoBD-konformen Scan (ersetzendes Scannen) dürfen Papierbelege in vielen Fällen vernichtet werden. Ausnahmen bestehen für bestimmte Unterlagen, die im Original aufzubewahren sind, etwa notarielle Urkunden oder Zollbelege.

Bücher, Jahresabschlüsse und Buchungsbelege unterliegen gesetzlichen Aufbewahrungsfristen nach § 147 AO. Die Fristen wurden zuletzt angepasst; die für Ihre Unterlagenart maßgebliche Frist prüfen Sie am besten anhand der aktuellen Gesetzesfassung.

Digitale Belege sind unveränderbar, vollständig und maschinell auswertbar aufzubewahren. Eingehende elektronische Rechnungen sind im Originalformat zu archivieren.

Geprüft am 14. Juli 2026.

Rechtsgrundlage: gesetze-im-internet.de

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