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Anzeigepflicht bei Erbschaft und Schenkung (§ 30 ErbStG)
Wer einen Erwerb oder eine Schenkung binnen drei Monaten anzeigen muss (§ 30 ErbStG). Dazu der Verweis auf den Gesetzestext und die amtliche Anzeige, besonders bei Anteils- und Betriebsübertragungen.
Der Link öffnet die amtliche Seite in einem neuen Tab, dort erhalten Sie immer die aktuelle Fassung.
Wann brauche ich das?
Nach § 30 ErbStG muss ein Erwerb von Todes wegen oder eine Schenkung dem Finanzamt angezeigt werden und zwar innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis. Im unternehmerischen Bereich betrifft das vor allem die Übertragung von Gesellschaftsanteilen und Betriebsvermögen.
- Innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erwerb oder der Schenkung
- Besonders relevant bei Anteils- und Betriebsübertragungen im Rahmen der Nachfolge
- Bei einer Schenkung ist auch der Schenker anzeigepflichtig
Wie fülle ich es aus?
Die Anzeige ist grundsätzlich formfrei und wird schriftlich an das zuständige Finanzamt gerichtet. Sie sollte die wesentlichen Angaben enthalten.
- Erwerber und Zuwendender
- Gegenstand und Wert des Erwerbs
- Verwandtschaftsverhältnis
- Anschließend fordert das Finanzamt bei Bedarf die eigentliche Steuererklärung an
Besonderheit in NRW / Bochum
Die Anzeige geht an das örtlich zuständige Finanzamt in NRW. Ein passendes Formular finden Sie über die Formularseite der Finanzverwaltung NRW; der Gesetzestext zu § 30 ErbStG ist zusätzlich verlinkt. Bei Übertragungen von Anteilen oder Betriebsvermögen prüfen wir die Anzeigepflichten gern gemeinsam mit Ihnen, auch im kostenfreien Kennenlerngespräch.
Häufige Fragen
Banken, Gerichte und Notare haben eigene Anzeigepflichten. Die persönliche Anzeigepflicht des Erwerbers und bei Schenkungen auch des Schenkers bleibt daneben bestehen.
Ja. Die Anzeige ist zunächst unabhängig davon, ob am Ende Steuer anfällt oder nicht.
Drei Monate nach Kenntnis vom Erwerb.
Geprüft am 14. Juli 2026.
Quelle: gesetze-im-internet.de
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