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Checkliste für die steuerliche Jahresend-Gestaltung
Vor dem Jahreswechsel gibt es letzte Gestaltungsfenster. Diese Checkliste bündelt die wichtigsten Hebel: von Investitionen und Abschreibungen über die Zahlungssteuerung bis zur Ausschüttungsentscheidung.
Die Punkte dieser Checkliste stehen auf dieser Seite. Es gibt dazu keinen Download. Über die Druckansicht nehmen Sie die Übersicht auf Papier oder als PDF mit.
Wann brauche ich das?
Diese Checkliste brauchen Sie im vierten Quartal, bevor das Geschäftsjahr endet. Dann bestehen die letzten Gestaltungsfenster, um das steuerliche Ergebnis im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu beeinflussen.
Sinnvoll ist der Blick vor allem für Unternehmen, die ihren Gewinn steuern möchten, etwa durch geplante Investitionen, die Steuerung von Zahlungszeitpunkten oder die Entscheidung über Ausschüttung und Thesaurierung.
Wie fülle ich es aus?
Prüfen Sie diese Hebel, welche passen, hängt vom Einzelfall ab:
- Investitionen und Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG): geplante Anschaffungen und mögliche Sonderabschreibung prüfen.
- Geringwertige Wirtschaftsgüter und Sammelposten (§ 6 Abs. 2/2a EStG): Sofortabschreibung nutzen; aktuelle Grenzen beachten.
- Abschreibungen (§ 7 EStG): reguläre und, soweit gesetzlich vorgesehen, degressive AfA prüfen.
- Zahlungssteuerung bei der EÜR (§ 11 EStG): Zufluss und Abfluss gezielt legen, Zehn-Tage-Regel beachten.
- Rückstellungen und Verbindlichkeiten vollständig erfassen.
- Nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 EStG) kritisch durchsehen.
- Ausschüttung oder Thesaurierung (§ 34a EStG, bei Holdingstrukturen § 8b KStG) durchrechnen.
Konkrete Betragsgrenzen sind hier bewusst nicht genannt, weil sie sich ändern, sie werden vor jeder Entscheidung am aktuellen Rechtsstand geprüft.
Besonderheit in NRW / Bochum
Die Gestaltungshebel beruhen auf Bundesrecht und gelten deutschlandweit.
Ein regionaler Bezug besteht nur bei der Gewerbesteuer: Deren Höhe hängt vom Hebesatz der jeweiligen Gemeinde ab, für Betriebe in Bochum also vom Bochumer Hebesatz. Weil die Werte und Zeitfenster jährlich variieren, ist eine individuelle Durchrechnung vor dem Jahresende sinnvoll, die Kanzlei unterstützt Sie dabei.
Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall
Diese Seite ist von unserer Kanzlei erstellt und gibt allgemeine Hinweise für eine erste Orientierung. Sie ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall (§ 57a StBerG). Für Vollständigkeit und Aktualität können wir keine Gewähr übernehmen; maßgeblich ist die jeweils geltende Rechtslage. Im Zweifel sprechen Sie uns bitte an.
Häufige Fragen
Damit sie sich im laufenden Jahr auswirkt, muss das Wirtschaftsgut bis zum 31. Dezember angeschafft und in der Regel betriebsbereit sein.
Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gilt das Zufluss- und Abflussprinzip (§ 11 EStG). Beachten Sie dabei die Zehn-Tage-Regel für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen um den Jahreswechsel.
Nein. Grenzen etwa bei geringwertigen Wirtschaftsgütern oder dem Investitionsabzugsbetrag ändern sich. Prüfen Sie die aktuellen Werte vor jeder Entscheidung.
Geprüft am 14. Juli 2026.
Rechtsgrundlage: gesetze-im-internet.de
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