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Bewirtungsbeleg: Diese Angaben verlangt das Finanzamt
Welche gesetzlichen Pflichtangaben auf den Bewirtungsbeleg gehören, damit Betriebsausgabenabzug und Vorsteuerabzug bei geschäftlicher Bewirtung erhalten bleiben.
Auf dieser Seite steht, welche Bausteine in Ihr Schreiben gehören. Einen fertigen Brieftext gibt es dazu nicht, weil er von Ihrem Einzelfall abhängt. Über die Druckansicht nehmen Sie die Übersicht auf Papier oder als PDF mit.
Wann brauche ich das?
Bei jeder geschäftlichen Bewirtung von Geschäftspartnern, etwa im Restaurant. Damit die Kosten als Betriebsausgabe anerkannt werden und Sie die Vorsteuer ziehen können, verlangt das Gesetz genaue Angaben zur Bewirtung (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG). Fehlen diese, kann der Abzug ganz entfallen.
Der Bewirtungsbeleg dokumentiert diese Pflichtangaben. Die Vorlage stellt sicher, dass keine davon vergessen wird.
Wie fülle ich es aus?
Sie ergänzen den Bewirtungsbeleg um die gesetzlich geforderten Angaben und heften die Restaurantrechnung bei:
- Anlass der Bewirtung (konkret, nicht nur „Geschäftsessen").
- Teilnehmer, einschließlich Ihrer eigenen Person.
- Datum und Ort der Bewirtung.
- Höhe der Aufwendungen.
Wichtig: Die eigentliche Rechnung muss maschinell erstellt und registriert sein, ein handschriftlicher Beleg genügt nicht. Bewirtungsbeleg und Rechnung sollten Sie zeitnah ausfüllen und unterschreiben. Steuerlich sind anschließend 70 Prozent der angemessenen Kosten als Betriebsausgabe abziehbar; die Vorsteuer ist bei Erfüllung aller Voraussetzungen voll abziehbar.
Besonderheit in NRW / Bochum
Die Anforderungen an den Bewirtungsbeleg gelten bundesweit einheitlich, einen Landesbezug gibt es nicht. Für einen Betrieb in Bochum gelten dieselben Nachweispflichten wie überall in Deutschland.
Ob eine Bewirtung als geschäftlich (70 Prozent abziehbar) oder als betrieblich veranlasste Arbeitnehmerbewirtung einzuordnen ist, entscheidet über den richtigen Abzug, bei Unsicherheit hilft die Kanzlei bei der Zuordnung.
Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall
Diese Seite ist von unserer Kanzlei erstellt und gibt allgemeine Hinweise für eine erste Orientierung. Sie ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall (§ 57a StBerG). Für Vollständigkeit und Aktualität können wir keine Gewähr übernehmen; maßgeblich ist die jeweils geltende Rechtslage. Im Zweifel sprechen Sie uns bitte an.
Häufige Fragen
Bei geschäftlicher Bewirtung sind 70 Prozent der angemessenen Kosten als Betriebsausgabe abziehbar (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG). Die Vorsteuer ist dagegen zu 100 Prozent abziehbar, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Nur, wenn er alle Pflichtangaben enthält und maschinell erstellt wurde. Die Angaben zu Anlass und Teilnehmern ergänzen Sie zusätzlich auf dem Bewirtungsbeleg.
Nein. Für die Bewirtung eigener Arbeitnehmer gelten andere Regeln als für die geschäftliche Bewirtung von Geschäftspartnern. Im Zweifel klärt die Kanzlei die richtige Einordnung.
Geprüft am 14. Juli 2026.
Rechtsgrundlage: gesetze-im-internet.de
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